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ESTV-verifiziert 2026 2'122 Gemeinden Quelle: ESTV/BSVDatenstand: 6. Mai 2026

Eigenmietwert-Abschaffung 2029: Was du 2026 noch nutzen kannst

Stand Mai 2026. Reviewed von Martin Seeland, Jurist mit zwei juristischen Staatsexamen und Big-Four-Manager-Erfahrung im internationalen Steuerrecht.

Das Wichtigste in Kürze

1. Politische Chronologie: Vom Parlament zur Urne

Die Geschichte beginnt 2017 mit der Parlamentarischen Initiative 17.400 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S). Sie forderte einen vollständigen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, also die Abschaffung des Eigenmietwerts gepaart mit dem weitgehenden Wegfall der Schuldzinsen- und Unterhaltskostenabzüge auf selbstgenutzten Liegenschaften. Der Bundesrat befürwortete den vollständigen Systemwechsel im August 2021.

Der Ständerat stimmte erstmals am 21. September 2021 zu, der Nationalrat am 14. Juni 2023. Die letzte Differenz war die Frage, ob auch Zweitliegenschaften einbezogen werden. Im November 2024 einigte sich die WAK-S in der Differenzbereinigung auf den vollständigen Einbezug der Zweitwohnungen, gekoppelt an die Bedingung, dass das Gesetz nur zusammen mit einem Bundesbeschluss über eine besondere kantonale Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften in Kraft tritt. Die Schlussabstimmung im Parlament fand am 20. Dezember 2024 statt.

Da die kantonale Objektsteuer auf Zweitliegenschaften eine Verfassungsänderung erfordert, war das obligatorische Referendum nötig. Das Stimmvolk entschied am 28. September 2025:

ResultatWert
Ja-Stimmen national57,73 % (1'579'303 Stimmen)
Nein-Stimmen national42,27 % (1'156'560 Stimmen)
Ständemehr16,5 zu 6,5 Standesstimmen
Annehmende Kantone19 (vorwiegend Deutschschweiz)
Ablehnende Kantone7 (alle 6 Westschweizer Kantone plus Basel-Stadt)

Mit Beschluss vom 1. April 2026 hat der Bundesrat den Inkrafttretens-Termin festgelegt: 1. Januar 2029. Die Gebirgskantone hatten eine Verschiebung auf 2030 gefordert, der Nationalrat tendenziell 2028. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren empfahl mehrheitlich 2029, und dieser Empfehlung folgte der Bundesrat.

2. Was abgeschafft wird

Eigenmietwert auf Erst- und Zweitwohnsitz

Bisher mussten Eigentümerinnen und Eigentümer selbstgenutzter Liegenschaften einen fiktiven Mietertrag (Eigenmietwert) als steuerpflichtiges Einkommen deklarieren. Er beträgt mindestens 60 Prozent der marktüblichen Miete und variiert kantonal stark in Berechnungsbasis und Satz. Beispiele für die bisherige Praxis (gilt noch bis Ende 2028):

KantonBerechnungsbasisSatz EFH
Zürich70 % des Verkehrswerts3,5 %
Zürich (StWE)70 % des Verkehrswerts4,25 %
Schwyz65 % des Marktmietwertsvariabel
Bern60 % des Marktmietwertsvariabel
Solothurn60 bis 90 % des Marktwertsvariabel

Ab dem Steuerjahr 2029 entfällt der Eigenmietwert auf allen selbstgenutzten Liegenschaften, also auf Hauptwohnsitz und auf Zweitwohnsitz oder Ferienwohnung gleichermassen.

Schuldzinsenabzug für selbstgenutztes Wohneigentum

Bisher war der vollständige Abzug privater Schuldzinsen, insbesondere Hypothekarzinsen, vom steuerbaren Einkommen möglich. Mit der Reform entfällt dieser Abzug ab 2029 für Eigentümer ohne vermietetes Immobilienvermögen vollständig. Wer nur ein selbstgenutztes Eigenheim besitzt, kann Hypothekarzinsen ab 2029 steuerlich nicht mehr geltend machen.

Unterhaltskostenabzug auf selbstgenutzter Liegenschaft

Werterhaltende Unterhaltskosten wie Reparaturen, Renovationen oder Energiesparmassnahmen waren bisher vom steuerbaren Einkommen abziehbar, entweder effektiv oder per Pauschalabzug von 10 oder 20 Prozent des Eigenmietwerts. Auf Bundesebene fällt dieser Abzug ab 2029 vollständig weg. Eine Ausnahme bleiben Aufwendungen für denkmalpflegerische Arbeiten, die auf Bundesebene weiterhin abzugsfähig sind.

3. Was bleibt: Die neue Rechtslage ab 2029

Vermietete Liegenschaften: keine Änderung

Wer vermietete oder verpachtete Liegenschaften besitzt, kann Schuldzinsen weiterhin nach der quotal-restriktiven Methode anteilig geltend machen. Der abzugsfähige Anteil berechnet sich proportional nach dem Verhältnis des Werts der vermieteten Liegenschaften zum Gesamtvermögen. Unterhaltskosten und Mieteinnahmen werden bei vermieteten Liegenschaften weiter wie bisher behandelt: Mieteinnahmen sind steuerbar, Unterhalt und Schuldzinsen abzugsfähig. Das System der Renditeobjektbesteuerung bleibt unverändert.

Ersterwerberabzug: befristete Übergangshilfe

Für Personen, die erstmals selbstgenutztes Wohneigentum erwerben, gilt ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Abzug:

Kantonale Optionen

Die Reform überlässt zwei Hebel den Kantonen:

Liegenschaftsteuer und Vermögenssteuer

Die kantonalen Vermögenssteuern auf Liegenschaften (Steuerwert) und die kommunale Liegenschaftssteuer bleiben unverändert. Hypothekarschulden bleiben bei der Vermögenssteuer voll abziehbar.

4. Konkrete Berechnungsbeispiele 2026 und 2029

Die folgenden Beispiele zeigen die Nettowirkung der Reform. «Bisher (bis 2028)» entspricht dem aktuellen Recht im Steuerjahr 2026. «Neu (ab 2029)» zeigt die Lage nach Inkrafttreten. Berechnungen sind exemplarisch und nutzen ZH-Sätze, sofern nicht anders ausgewiesen. Grenzsteuersätze variieren je nach Einkommen und Wohnort erheblich.

Beispiel 1: Familie, 200'000 CHF Einkommen, Eigenheim 1 Mio. CHF, Hypothek 500'000 CHF

PositionBisher (bis 2028)Neu (ab 2029)
Eigenmietwert (3,5 % × 700'000)+24'500 CHF0 CHF
Schuldzinsabzug (2,5 % × 500'000)-12'500 CHF0 CHF
Pauschalabzug Unterhalt (20 % EMW)-4'900 CHF0 CHF
Veränderung steuerbares Einkommen-7'100 CHF
Steuerersparnis bei 33 % Grenzsteuer ZH~2'340 CHF / Jahr

In Schwyz mit Grenzsteuer ~20 bis 22 Prozent fällt die Ersparnis tiefer aus, etwa 1'400 bis 1'600 CHF pro Jahr. Hochsteuerkantone profitieren absolut stärker.

Beispiel 2: Schuldenfreies Eigenheim vs. 500'000 CHF Hypothek (ZH)

PositionSchuldenfrei500k Hypothek
Eigenmietwert entfällt-24'500 CHF-24'500 CHF
Wegfall Schuldzinsabzug0 CHF+12'500 CHF
Wegfall Unterhaltspauschale+4'900 CHF+4'900 CHF
Nettoveränderung steuerbares Einkommen-19'600 CHF-7'100 CHF
Steuerersparnis (33 % Grenzsteuer ZH)~6'470 CHF~2'340 CHF

Der schuldenfreie Eigentümer profitiert fast dreimal so stark wie der verschuldete. Das ist das strukturelle Kernmerkmal der Reform: Sie begünstigt Entschuldete und belastet Verschuldete.

Beispiel 3: Pensioniertes Paar, kein Hypothek, Einkommen 90'000 CHF (Rente)

PositionBisherAb 2029
Eigenmietwert ZH (700k Steuerwert)+24'500 CHF0 CHF
Schuldzinsen0 CHF0 CHF
Unterhaltspauschalabzug (10 % EMW)-2'450 CHF0 CHF
Nettoveränderung steuerbares Einkommen-22'050 CHF
Steuerersparnis (~30 % Grenzsteuer ZH)~6'600 CHF / Jahr

Pensionierte ohne Hypothek gehören zu den Hauptprofiteuren. In Schwyz mit ~18 bis 20 Prozent Grenzsteuer wären es etwa 4'000 CHF pro Jahr.

Beispiel 4: Junges Paar mit Neuhypothek 800'000 CHF, Eigenheim 1,2 Mio. CHF (Ersterwerber)

PositionBisherJahr 1 (2029)Jahr 5Jahr 10+
Eigenmietwert (4,25 % × 840k StWE)+35'700 CHF0 CHF0 CHF0 CHF
Schuldzinsabzug (2,5 % × 800k)-20'000 CHFentfälltentfälltentfällt
Unterhaltspauschalabzug-7'140 CHF0 CHF0 CHF0 CHF
Ersterwerberabzug(neu)-10'000 CHF-6'000 CHF0 CHF
Veränderung steuerbares EinkommenBasis+2'560 CHF+6'560 CHF+8'560 CHF
Steuermehrbelastung (33 % Grenzsteuer ZH)Basis+~845 CHF+~2'165 CHF+~2'825 CHF

Das junge Ersterwerber-Paar verliert dauerhaft. Im ersten Jahr ist die Mehrbelastung dank Ersterwerberabzug gering, ab Jahr 5 wird sie schmerzhaft, ab Jahr 10 bleibt eine dauerhafte Mehrbelastung von rund 2'800 CHF pro Jahr ohne Gegenleistung. Das ist eine zentrale Schwäche der Reform im aktuellen Tiefzinsumfeld.

5. Wer profitiert, wer verliert

Profiteure

Verlierer

6. Was du in der Übergangsperiode 2026 bis 2028 tun kannst

Renovationen ins Steuerjahr 2026 bis 2028 vorziehen

Werterhaltende Massnahmen, die du ohnehin planst, sollten bis spätestens 31. Dezember 2028 abgerechnet sein. Das Datum auf der Rechnung ist steuerlich massgebend. Abzugsfähig sind:

Energetische Sanierungen lassen sich seit 2020 auf bis zu drei Steuerperioden verteilen. Wer eine grosse Sanierung plant, sollte die Etappierung über 2026 bis 2028 jetzt aufsetzen. Auf kantonaler Ebene bleiben energetische Abzüge möglicherweise bis 2050 bestehen, abhängig vom Kanton.

Hypothekenstrategie überprüfen

Mehr dazu im Detail im Säule-3a-Guide.

Indirekte vs. direkte Amortisation neu bewerten

Die indirekte Amortisation über die Säule 3a wird ab 2029 das einzige echte steuerliche Optimierungsinstrument für Eigenheimbesitzer. Direkte Amortisation hat dann keinen steuerlichen Vorteil mehr, ihre Wirkung ist rein finanziell (eingesparter Zins gegen entgangene Alternativrendite). Die indirekte Variante kombiniert Vorsorge mit Steuerabzug und bleibt überlegen, solange genügend Beitragsjahre bis zur Pensionierung vorhanden sind.

BVG-Einkäufe und Renovationen über mehrere Jahre staffeln

Wer einen Pensionskasseneinkauf plant und gleichzeitig grössere Renovationen durchführen will, sollte nicht alle Abzüge in dasselbe Steuerjahr legen. Die Progression wirkt umso stärker entlastend, je gleichmässiger das steuerbare Einkommen über mehrere Jahre gesenkt wird. Konkret: 100'000 CHF Renovationen aufgeteilt auf 2026, 2027 und 2028 (etwa 33'000 CHF pro Jahr) entlasten meist mehr als 100'000 CHF in einem einzigen Jahr.

Vorsicht bei voreiligen Entscheidungen

7. Auswirkungen auf den Liegenschaftsmarkt

Preisniveau für neuwertige Eigenheime

Die BSS-Studie und eine UBS-Analyse erwarten einen potenziellen Preisanstieg von bis zu 13 Prozent bei neuwertigen Eigenheimen. Der Mechanismus: Wenn Wohneigentum steuerlich attraktiver wird, steigt die Nachfrage. Die erwartete Steuereinsparung wird im Kaufpreis kapitalisiert. Für künftige Käufer heisst das: Die Reform wirkt nicht direkt entlastend, weil der Aufschlag die Einsparung kompensiert.

Druck auf ältere, sanierungsbedürftige Objekte

Ältere Liegenschaften mit hohem Sanierungsbedarf könnten Marktwertverluste sehen. Der bisherige latente Steuervorteil hoher Unterhaltsabzüge fällt weg, was sich in tieferen Kaufpreisen niederschlagen dürfte.

Vermietungsmarkt und Zweitwohnungen

Direkte Auswirkungen auf vermietete Liegenschaften: keine, das System bleibt unverändert. Indirekt könnten Kantone, die eine Objektsteuer auf selbstgenutzte Zweitwohnungen einführen, Eigentümer dazu bewegen, ihre Ferienwohnung verstärkt zu vermieten, um die Objektsteuer zu vermeiden. Das könnte das Tourismus-Mietangebot kurzfristig erhöhen.

8. Häufige Fragen

Wann tritt die Reform in Kraft?

Am 1. Januar 2029. Der Bundesratsbeschluss vom 1. April 2026 hat dieses Datum festgelegt. Bis Ende 2028 gilt das bisherige Recht unverändert weiter.

Was ändert sich für meine Mietwohnung?

Direkt nichts. Wer zur Miete wohnt, hat heute schon keinen Eigenmietwert. Indirekt zahlst du aber die Steuerausfälle von rund 1,8 Mrd. CHF pro Jahr mit. Längerfristig könnten die Mieten steigen, weil Eigenheimpreise anziehen und der Wohnungsmarkt insgesamt unter Druck kommt.

Soll ich meine Hypothek jetzt schnell amortisieren?

Nicht überstürzen. Bis Ende 2028 sind Schuldzinsen weiterhin voll abzugsfähig. Die Frage, ob du nach 2029 amortisieren solltest, hängt vom Zinsniveau, deiner Risikofähigkeit, deinem Zeithorizont und deiner Liquiditätssituation ab. Bei Hypothekarzinsen unter 2 Prozent und Wertpapierrenditen von 4 bis 6 Prozent kann es weiter sinnvoll sein, nicht zu amortisieren. Es ist dann eine Investitionsentscheidung, keine Steuerentscheidung mehr.

Wer gilt als Ersterwerber?

Wer erstmals selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz erwirbt. Das Datum des Liegenschaftskaufs zählt, nicht der Zeitpunkt der Reform. Wer 2027 kauft, hat den Status «Ersterwerber ab 2029» noch 8 Jahre lang, mit linear sinkendem Abzug.

Sind energetische Sanierungen ab 2029 noch absetzbar?

Auf Bundesebene nein. Auf kantonaler Ebene können die Kantone die Abzüge bis maximal 2050 weiterführen, ausser bei Zweitliegenschaften. Die einzelnen Kantone entscheiden bis 2028. Ich empfehle, die kantonalen Beschlüsse aktiv zu verfolgen und Sanierungsplanung erst dann abschliessend festzulegen.

9. Quellen

Persönliche Berechnung: Nutze unseren Brutto-Netto-Rechner um deine aktuelle Steuerbelastung zu sehen, und plane mit einem Steuerprofi die Umstellung auf die neue Rechtslage ab 2029.

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