Quellensteuer Schweiz 2026: Tarife, NOV und Kantonsvergleich
Stand Mai 2026. Reviewed von Martin Seeland, Jurist mit zwei juristischen Staatsexamen und Big-Four-Manager-Erfahrung im internationalen Steuerrecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Rund 700'000 ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz zahlen Quellensteuer. Der Arbeitgeber zieht sie monatlich ab und überweist sie an die kantonale Steuerverwaltung.
- Seit der Reform per 1. Januar 2021 gibt es keine Tarifkorrektur mehr. Wer Säule 3a, BVG-Einkauf oder andere Abzüge geltend machen will, muss zwingend eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen.
- Frist für die freiwillige NOV: 31. März des Folgejahres. Die Wahl ist unwiderruflich für alle Folgejahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
- Bei Bruttoeinkommen ab CHF 120'000 erfolgt die NOV obligatorisch. Diese Schwelle ist seit Einführung nicht angepasst worden.
- Der Quellensteuersatz schwankt erheblich. Für CHF 100'000 Jahresbrutto, alleinstehend, konfessionslos liegt der Jahressatz zwischen rund 10 Prozent in Zürich und 15 Prozent in Genf.
1. Wer ist quellensteuerpflichtig?
Die Quellensteuer ist eine Vorauszahlung auf die ordentliche Einkommenssteuer. Sie wird direkt vom Lohn abgezogen, bevor er auf das Konto fliesst. Die Rechtsgrundlage steht in Art. 83 ff. DBG (für in der Schweiz ansässige ausländische Arbeitnehmer) und in Art. 91 ff. DBG (für nicht-ansässige Personen wie Grenzgänger oder Verwaltungsräte). Die kantonale Harmonisierung regeln Art. 32 bis 37 StHG, die Berechnungsdetails die Quellensteuerverordnung QStV (SR 642.118.2).
In der Schweiz ansässig (Art. 83 ff. DBG)
Quellenbesteuert werden ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Konkret betrifft das Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B (Jahresaufenthalter), einer Kurzaufenthaltsbewilligung L sowie eines Asylausweises N.
Wichtige Ausnahme nach Art. 83 Abs. 2 DBG: Wer mit einer Person verheiratet ist, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt, fällt nicht mehr unter die Quellensteuer. In diesem Fall greift die ordentliche Veranlagung wie bei Schweizerinnen und Schweizern.
Im Ausland ansässig (Art. 91 ff. DBG)
Auch wer im Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder hier Einkünfte bezieht, kann quellensteuerpflichtig sein. Das betrifft Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Verwaltungsräte, Künstler, Sportler und Referenten sowie Empfänger von Vorsorgeleistungen aus der Schweiz nach einem Wegzug.
2. Tarifsystematik 2026: Die Codes A bis T
Jeder Tarifcode ist dreistellig und folgt dem Schema [Buchstabe][Zahl][Y/N]. Der Buchstabe bezeichnet die Personengruppe, die Zahl die Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder (0 bis 9), Y oder N die Kirchensteuerpflicht. Beispiel: A0N bedeutet alleinstehend, keine Kinder, konfessionslos.
Standardtarife für ansässige Arbeitnehmende
| Tarif | Wer wird damit besteuert? |
|---|---|
| A | Ledige, geschiedene, getrennt lebende oder verwitwete Personen ohne Kinder |
| B | Verheiratete mit nur einem erwerbstätigen Ehegatten |
| C | Verheiratete mit beiden erwerbstätigen Ehegatten (Doppelverdiener) |
| E | Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Fixsatz 5 Prozent (Haushaltsangestellte, Kleinstanstellungen) |
| G | Ersatzeinkünfte wie Taggelder oder Renten, die nicht über den Arbeitgeber laufen |
| H | Alleinerziehende mit Kindern im gleichen Haushalt |
Spezialtarife für Grenzgänger
Grenzgänger haben eigene Tarifcodes, weil das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht regelt. Für deutsche Grenzgänger gilt nach Art. 15a DBA Schweiz-Deutschland eine pauschale Quellensteuer von 4,5 Prozent, die Deutschland anrechnet.
| Tarif | Anwendung |
|---|---|
| L | Deutsche Grenzgänger, alleinstehend (4,5 %) |
| M | Deutsche Grenzgänger, verheiratet, Alleinverdiener (4,5 %) |
| N | Deutsche Grenzgänger, verheiratet, Doppelverdiener (4,5 %) |
| P | Deutsche Grenzgänger, alleinerziehend (4,5 %) |
| Q | Weitere Konstellationen für deutsche Grenzgänger (kantonsspezifisch) |
| R / S / T | Italienische Grenzgänger nach dem revidierten DBA Schweiz-Italien (gilt seit Steuerjahr 2024) |
Hinweis: In manchen Lohnsystemen erscheinen Grenzgängertarife noch unter dem historischen Buchstaben «F». Massgebend ist die korrekte Codetabelle gemäss ESTV-Kreisschreiben Nr. 45.
3. Kantonsvergleich: CHF 100'000 Jahresbrutto, alleinstehend, konfessionslos
Die Quellensteuer spiegelt direkt die kantonale und kommunale Steuerlast. Kantone mit hoher Gesamtsteuerbelastung haben entsprechend höhere Quellensteuersätze. Die folgende Tabelle zeigt Richtwerte für ein Jahresbrutto von CHF 100'000 mit Tarif A0N (alleinstehend, kinderlos, ohne Kirchensteuer), Wohnort Kantonshauptstadt.
| Kanton | Quellensteuersatz (ca.) | Jahressteuer (ca.) |
|---|---|---|
| Zürich (Stadt) | 10,0 % | CHF 10'000 |
| Aargau (Aarau) | 11,3 % | CHF 11'300 |
| Waadt (Lausanne) | 14,3 % | CHF 14'300 |
| Bern (Bern) | 14,8 % | CHF 14'800 |
| Genf (Genf) | 15,3 % | CHF 15'300 |
Quelle: Tarifdateien 2026 der ESTV. Werte gerundet.
Der Unterschied zwischen Zürich und Genf liegt bei rund CHF 5'300 pro Jahr. Über fünf Jahre summiert sich das auf CHF 26'500 Mehrbelastung allein durch den Wohnkanton. Wer geografisch flexibel ist, sollte die Quellensteuer in die Wohnortwahl einbeziehen.
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4. Reform 2021: Tarifkorrektur entfallen, NOV als zentrales Werkzeug
Bis Ende 2020 konnten Quellenbesteuerte einzelne Abzüge wie Säule 3a oder BVG-Einkauf per Tarifkorrektur geltend machen. Diese Möglichkeit ist mit Inkrafttreten des reformierten Quellensteuerrechts am 1. Januar 2021 ersatzlos weggefallen. Auslöser war die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Personenfreizügigkeit, die eine Gleichbehandlung von EU-Quellenbesteuerten und Schweizer Veranlagten erforderte.
An die Stelle der Tarifkorrektur ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) getreten. Sie regelt das ESTV-Kreisschreiben Nr. 45 vom 12. Juni 2019, das seit 1. Januar 2021 schweizweit verbindlich gilt.
Obligatorische NOV (von Amtes wegen)
Eine NOV wird ohne Antrag durchgeführt, wenn eine der drei Bedingungen erfüllt ist:
- CHF-120'000-Schwelle: Die Bruttojahreseinkünfte erreichen oder übersteigen CHF 120'000. Bei unterjähriger Tätigkeit wird der Betrag auf 12 Monate hochgerechnet.
- Zusatzeinkünfte oder steuerbares Vermögen: Mieteinnahmen, Dividenden oder Vermögen über der kantonalen Schwelle, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
- Zivilstandsänderung mit Quellensteuerwirkung: etwa wenn jemand durch Trennung oder Scheidung von einer Person mit C-Ausweis wieder unter die Quellensteuer fällt.
Wer einmal in der obligatorischen NOV ist, bleibt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht darin. Sinkt das Einkommen später unter CHF 120'000, ändert das nichts mehr.
Freiwillige NOV auf Antrag
Quellenbesteuerte mit Bruttoeinkommen unter CHF 120'000 können bis zum 31. März des Folgejahres bei der kantonalen Steuerverwaltung einen schriftlichen Antrag auf NOV stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar.
Wichtig: Der Antrag ist unwiderruflich. Er gilt automatisch auch für alle Folgejahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Wer einmal umgestellt hat, kann nicht mehr in das einfache Quellensteuerverfahren zurückwechseln.
Für Quasi-Ansässige (im Ausland wohnhaft) gilt dieselbe Frist, sofern mindestens 90 Prozent der weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar sind.
NOV ja oder nein? Eine ehrliche Abwägung
| Aspekt | Pro NOV | Contra NOV |
|---|---|---|
| Abzüge | Säule 3a, BVG-Einkauf, Weiterbildung, Krankheitskosten geltend machbar | kein Nachteil |
| Steuersatz | Tatsächlicher Gemeindesteuersatz greift (günstige Gemeinden profitieren) | Hohe Gemeindesteuern können teurer sein als die Quellensteuer |
| Bindung | kein Vorteil | Unwiderruflich bis Ende der Quellensteuerpflicht |
| Vermögenssteuer | kein Vorteil | Vermögen wird in der NOV erfasst und besteuert |
Praxisbeispiel: Eine alleinstehende Person mit B-Bewilligung verdient CHF 108'000 brutto und wohnt in Wollerau (SZ). Die Quellensteuer beträgt rund CHF 9'050 pro Jahr. Mit freiwilliger NOV und einer Säule-3a-Maximaleinzahlung sinkt die Steuer auf rund CHF 8'000. In dieser Konstellation lohnt sich die NOV, weil Wollerau eine sehr günstige Wohngemeinde ist. In einer Hochsteuergemeinde wie der Stadt Luzern würde dasselbe Profil ohne nennenswerte Abzüge in der NOV teurer fahren als unter der Quellensteuer.
5. Diese Abzüge übersehen Quellenbesteuerte am häufigsten
Die folgenden Abzüge sind ausschliesslich in der NOV geltend zu machen. Wer sie nutzen will, muss zwingend die NOV beantragen oder ohnehin obligatorisch in der Veranlagung sein.
Säule 3a (gebundene Vorsorge)
Maximalbetrag 2026 für Angestellte mit Pensionskasse: CHF 7'258. Selbstständige ohne Pensionskasse können bis zu 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, maximal CHF 36'288 einzahlen. Der Abzug wirkt auf Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern. Ohne NOV bleibt diese Steuerersparnis ungenutzt.
Berufsauslagen über die Pauschale hinaus
| Posten | Regelung 2026 |
|---|---|
| Fahrkosten ÖV / Auto | Effektive ÖV-Kosten oder CHF 0,70/km, Bundesebene maximal CHF 3'200, kantonal teils höher |
| Verpflegung auswärts | Pauschale CHF 15/Tag, maximal CHF 3'200/Jahr |
| Berufspauschale | 3 Prozent des Nettolohns, mindestens CHF 2'000, maximal CHF 4'000 |
| Homeoffice | Bund pauschal CHF 3/Tag, maximal CHF 900/Jahr; kantonal abweichend |
Aus- und Weiterbildung
Selbst bezahlte berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten sind bis CHF 13'000 abziehbar (Bund und Kantone). Voraussetzung ist ein Abschluss auf Sekundarstufe II oder die Vollendung des 20. Lebensjahres. Abziehbar sind Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Fachliteratur und Reisekosten zur Ausbildungsstätte. Persönlichkeitsentwicklung ohne Berufsbezug und der erste Sekundarstufen-II-Abschluss sind nicht abziehbar.
Krankheits- und Unfallkosten
Ungedeckte Arzt-, Spital-, Zahnarzt- und Medikamentenkosten sowie Krankenkassen-Selbstbehalt und Franchise sind abziehbar, soweit sie 5 Prozent des Reineinkommens überschreiten. Belege sind zwingend. Kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation und allgemeine Gesundheitsvorsorge fallen nicht unter den Abzug.
Drittbetreuungskosten
Kosten für Kita, Tagesfamilie oder Hort sind abziehbar, wenn die Betreuung wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit notwendig ist. Bund: maximal CHF 10'600 pro Kind im Steuerjahr 2026. Kantonale Maximalbeträge variieren stark.
BVG-Einkauf in die Pensionskasse
Freiwillige Einkäufe zur Schliessung von Beitragslücken sind vollumfänglich abziehbar. Bei höheren Einkommen ist das einer der wirkungsvollsten Hebel, weil der Grenzsteuersatz hoch ist. Eine dreijährige Sperrfrist gilt: Wer innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf Vorsorgekapital als Kapitalleistung bezieht, verliert den Abzug rückwirkend.
6. Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Veranlagung
Die Quellensteuerpflicht endet, sobald eine der folgenden Bedingungen eintritt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Veranlagung wie bei Schweizerinnen und Schweizern.
- Erhalt der Niederlassungsbewilligung C: Die Quellensteuerpflicht endet ab Datum des Ausweises. Für das laufende Jahr wird unterjährig veranlagt.
- Heirat mit einer Person mit C-Ausweis oder Schweizer Pass: Ab Heiratsdatum ordentliche Veranlagung (Art. 83 Abs. 2 DBG).
- Erwerb des Schweizer Bürgerrechts: Definitives Ende der Quellensteuerpflicht.
- Bruttoeinkommen ab CHF 120'000: Obligatorische NOV von Amtes wegen, das Quellensteuersystem bleibt aber für den Lohnabzug bestehen. Die Quellensteuer wird in der Veranlagung zinslos angerechnet.
Hinweis zur CHF-120'000-Schwelle: Diese Grenze wurde seit ihrer Einführung nicht angepasst. Durch Lohnentwicklung und Inflation überschreiten immer mehr Beschäftigte sie automatisch. In Fachkreisen wird eine Indexierung diskutiert. Per Mai 2026 liegt aber kein konkretes Reformprojekt des Bundes vor.
7. Doppelbesteuerungsabkommen für Grenzgänger
Das Grundprinzip im internationalen Steuerrecht: Arbeitseinkommen wird im Tätigkeitsstaat besteuert. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) durchbrechen dieses Prinzip teilweise, je nach Konstellation und Wohnsitzland.
Deutschland (Art. 15a DBA Schweiz-Deutschland)
Echte Grenzgänger mit täglicher Rückkehr und maximal 60 Nichtrückkehrtagen pro Jahr werden hauptsächlich in Deutschland besteuert. Die Schweiz erhebt nur eine pauschale Quellensteuer von 4,5 Prozent (Tarife L, M, N, P), die Deutschland anrechnet. Voraussetzung ist die Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) beim Schweizer Arbeitgeber. Wer mehr als 60 Nichtrückkehrtage hat, verliert den Grenzgängerstatus für das gesamte Jahr und unterliegt der vollen kantonalen Quellensteuer.
Frankreich (Grenzgängerabkommen)
Das Sonderabkommen gilt für die Kantone BL, BS, SO, VD, VS, NE, JU und BE. Bei täglicher Rückkehr und maximal 45 Nichtrückkehrtagen besteuert Frankreich das gesamte Einkommen, die Schweiz erhebt keine Quellensteuer. Voraussetzung ist eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung des französischen Finanzamts. Andere Kantone (etwa Genf, Zürich) folgen dem Tätigkeitsortprinzip mit voller Schweizer Quellensteuer.
Italien (DBA seit Steuerjahr 2024)
Das revidierte Grenzgängerabkommen vom 23. Dezember 2020 gilt seit dem Steuerjahr 2024 (Tarife R, S, T). Das Besteuerungsrecht liegt grundsätzlich beim Tätigkeitsstaat Schweiz, mit reduzierten Sätzen und Kompensation an Italien. Im Februar 2026 trat ein Änderungsprotokoll in Kraft, das bis 25 Prozent Homeoffice in Italien erlaubt, ohne den Grenzgängerstatus zu verlieren.
Österreich
Österreichische Grenzgänger unterliegen der vollen kantonalen Quellensteuer nach den ordentlichen Tarifen A, B oder C. Es gibt keinen Grenzgänger-Fixsatz.
8. Rückerstattung bei Wegzug aus der Schweiz
Die Quellensteuerpflicht endet mit dem letzten Arbeitstag in der Schweiz. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Wegzugsdatum besteht eine unterjährige Steuerpflicht (Art. 40 Abs. 3 DBG).
Vorsorgekapital nach dem Wegzug
Kapitalleistungen aus der zweiten Säule oder der Säule 3a, die nach dem Wegzug ausgezahlt werden, unterliegen der Quellensteuer am Sitz der Vorsorgeeinrichtung, nicht am früheren Wohnort. Liegt das Besteuerungsrecht nach dem DBA beim neuen Wohnsitzstaat, kann die Schweizer Quellensteuer innerhalb von 3 Jahren nach Auszahlung beim zuständigen kantonalen Steueramt zurückgefordert werden.
Verfahren und Fristen
- Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle am Wegzugsdatum (notwendig, aber für das Steueramt nicht allein massgebend).
- Bei Wegzug mit zusätzlichen Abzügen oder bei obligatorischer NOV: unterjährige Steuererklärung für das Wegzugsjahr.
- Rückforderungsantrag Quellensteuer auf Vorsorgekapital: Frist 3 Jahre ab Auszahlung.
- Rückforderungsantrag Verrechnungssteuer (auf Dividenden, Zinsen): mit der letzten Schweizer Steuererklärung vor dem Wegzug einreichen.
Achtung 183-Tage-Regel: Wer sich nach der Abmeldung weiterhin regelmässig in der Schweiz aufhält, riskiert eine fortgesetzte unbeschränkte Steuerpflicht.
9. Häufige Streitfälle und Bundesgerichtsentscheide
Die Quellensteuer ist streitanfällig. Tarifzuteilung, Quasi-Ansässigkeit und die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr für Grenzgänger sind die Klassiker. Folgende Bundesgerichtsentscheide aus den Jahren 2022 bis 2024 prägen die aktuelle Praxis:
- BGer 9C_660/2022 (10. Mai 2023): Verfahrensfragen zur Quellensteuer im Kanton Zug, insbesondere zum Umgang mit nachträglichen Korrekturen.
- BGer 9C_104/2023 (22. Januar 2024): Zuständigkeit und Kompetenz bei der ordentlichen Veranlagung quellenbesteuerter Personen (Kanton Zürich).
- BGer 9C_5/2023 (14. März 2024): Anwendung von DBA-Regelungen bei Grenzgängern, Bündelung von Bundes- und Staatssteuerfragen.
- BGer 9E_1/2023 (12. August 2024): Pauschale Steueranrechnung für ausländische Quellensteuern auf Dividenden, Verhältnis Kanton Schwyz und Bund.
- BGer 9C_454/2023 (11. Dezember 2024): Direktbundessteuerliche Fragen zur Quellenbesteuerung im Kanton St. Gallen.
Praxisrelevant ist auch die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr für deutsche Grenzgänger. Das Bundesgericht hat sie bei einer Strecke bis 100 Kilometer oder einer Fahrzeit bis 1,5 Stunden bejaht. Wer regelmässig längere Strecken zurücklegt, riskiert trotz G-Bewilligung den Verlust des Grenzgängerstatus.
10. Reform-Ausblick 2026 und 2027
Das reformierte Quellensteuerrecht befindet sich per Mai 2026 in der Konsolidierungsphase. Strukturelle Gesetzesänderungen sind nicht angekündigt. Aktualisiert werden jährlich die kantonalen Tarifdateien und einzelne Parameter:
- Medianlohn 2026: CHF 5'875 pro Monat (relevant für die Satzbestimmung bei Mehrfachanstellungen).
- Kinderabzug Bund: ab 2025 auf CHF 12'000 pro Kind erhöht (wirkt auf die Tarifberechnung für Kinderstufen).
- Kanton Aargau 2026: ESTV hat die Tarifdatei korrigiert (Beitragsgrenze bei Tarifen L, M, N, Q angepasst).
- Elektronisches Lohnmeldeverfahren ELM-QST: weitere Verbreitung und Standardisierung der elektronischen Quellensteuerabrechnung.
Diskutiert, aber nicht beschlossen: die Anpassung der CHF-120'000-Schwelle an die Lohnentwicklung sowie eine freiwillige Quellenbesteuerung für Schweizerinnen und Schweizer (vom Ständerat im März 2024 mit 24 zu 13 Stimmen abgelehnt). Beim Homeoffice für Grenzgänger arbeiten verschiedene Konsultationsvereinbarungen (Deutschland, Italien, Frankreich), eine gesetzliche Festschreibung steht noch aus.
Häufige Fragen
Bin ich quellensteuerpflichtig, wenn ich mit einer Schweizerin verheiratet bin?
Nein. Wer mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C verheiratet ist, fällt nach Art. 83 Abs. 2 DBG nicht unter die Quellensteuer. Es gilt die ordentliche Veranlagung wie bei Schweizerinnen und Schweizern.
Was ändert sich, wenn ich CHF 120'000 brutto überschreite?
Die Quellensteuer wird weiterhin monatlich vom Lohn abgezogen, aber zusätzlich erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen. Du erhältst eine Steuererklärung und kannst alle ordentlichen Abzüge geltend machen. Die Quellensteuer wird dabei zinslos angerechnet.
Kann ich die Säule 3a als Quellenbesteuerter abziehen?
Nicht direkt im Lohnabzug. Du musst dafür die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen. Bei Bruttoeinkommen unter CHF 120'000 ist die NOV freiwillig (Frist 31. März des Folgejahres), darüber obligatorisch.
Bis wann muss ich die NOV beantragen?
Bis zum 31. März des Folgejahres. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wer den Antrag stellt, ist daran gebunden: Die NOV gilt automatisch auch für alle Folgejahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Ein Rückwechsel ins einfache Quellensteuerverfahren ist nicht möglich.
Welcher Kanton zieht meine Quellensteuer ein?
Der Wohnsitzkanton. Bei einem Umzug innerhalb der Schweiz wechselt die Zuständigkeit ab dem Folgemonat. Wochenaufenthalter ohne Schweizer Wohnsitz werden im Wochenaufenthaltskanton besteuert. Grenzgänger und Verwaltungsräte im Sitzkanton ihres Arbeitgebers.
Quellen
- ESTV Kreisschreiben Nr. 45 vom 12. Juni 2019 zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern, in Kraft seit 1.1.2021 (estv.admin.ch)
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Art. 83 bis 101
- Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG, SR 642.14), Art. 32 bis 37
- Quellensteuerverordnung (QStV, SR 642.118.2)
- Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Art. 15a (Grenzgängerregelung)
- Bundesgerichtsentscheide 2022 bis 2024: 9C_660/2022, 9C_104/2023, 9C_5/2023, 9E_1/2023, 9C_454/2023 (bger.ch)
- Tarifdateien 2026 der ESTV und der kantonalen Steuerverwaltungen
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